Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Shop von MedPlus Medizintechnik GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Firma MedPlus Medizintechnik GmbH, Wachauer Straße 16, 01454, Radeberg, OT Liegau-Augustusbad (nachfolgend auch „MedPlus“) bietet über ihren Online-Shop medplus24.de Waren zum Kauf an.

(2) Für die Lieferungen und Leistungen von MedPlus über den Online-Shop gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist.

(3) Im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die vorliegenden AGB auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies MedPlus vor oder bei Vertragsschluss in Textform anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn MedPlus ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn MedPlus auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

1.  Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Freistaat Sachsen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;

2.  Bestellung verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;

3.  Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag.

§ 3 Kundenkonto

(1) Um Waren bei MedPlus bestellen zu können, kann sich der Kunde als Nutzer im Online-Shop dauerhaft registrieren und ein Kundenkonto anlegen. Das Kundenkonto ist kostenlos und dient der Vereinfachung künftiger Vertragsabwicklungen. Das Anlegen des Kundenkontos erfolgt freiwillig, der Kunde kann auch ohne Kundenkonto bestellen.

(2) Die Registrierung erfolgt durch Eingabe der erforderlichen Daten in ein dafür vorgesehenes Formular. Die für die Registrierung erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Registrierung kann jederzeit durch Betätigung des Zurück- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abgebrochen werden. 

(3) Bei der Registrierung wählt der Kunde ein Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen.

(4) Das Nutzungsverhältnis mit MedPlus kommt zustande, wenn dem Kunden die erfolgreiche Registrierung bestätigt oder das Kundenkonto für den Kunden freigeschaltet wird.

(5) Wer bereits registriert ist, darf sich nicht ein zweites Mal registrieren (keine „Doppelmitgliedschaft“).

(6) MedPlus ist berechtigt, die Registrierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(7) MedPlus behält sich auf freiwilliger Basis vor, das Kundenkonto auch über die Dauer der Vertragsdurchführung hinaus verfügbar zu halten. Der Kunde kann das Kundenkonto jederzeit endgültig löschen. Dies erfolgt durch Betätigung des Buttons „Konto löschen“ im Kundenkonto.

§ 4 Vertragsschluss

(1) Nach Anlegen eines Kundenkontos, Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos oder, sofern ein solches nicht angelegt wird, der Eingabe der persönlichen Daten des Kunden und Füllen des Warenkorbs, erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite.  Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren.  Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“ bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch MedPlus erklärt wird. Die detaillierten Produktbeschreibungen von MedPlus auf der Website stellen noch kein verbindliches Angebot dar. 

(2) Der Kunde ist an seine Bestellung bis zum Ablauf des fünften auf den Tag der Bestellung folgenden Arbeitstags gebunden. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommen zustande, wenn MedPlus die Bestellung des Kunden innerhalb der Bindungsfrist nach Satz 1 annimmt. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(3) Für den Vertragsschluss steht Deutsch als Sprache zur Verfügung.

(4) Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung. 

§ 5 Preise, Versandkosten, Ort des Versands

(1) Die Preise der Lieferungen und Leistungen von MedPlus sowie etwaige Nebenkosten und Steuern sind im Online-Shop unter https://www.medplus24.de/Versandinformationen ausgewiesen.

(2) Der Versand erfolgt per Postversand. Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im Bestellvorgang mitgeteilt und sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen. Ab einem Warenbestellwert von 119,00 Euro brutto für Lieferungen innerhalb Deutschlands und 175,00 Euro brutto für Lieferungen nach Österreich liefert MedPlus versandkostenfrei an den Kunden.  Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt ergänzend § 7 („Lieferung, Teillieferung, Leistungshindernisse, Gefahrübergang“) Absatz 6.

(3) Der Versand erfolgt grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union sowie der Schweiz. Erfolgt im Einzelfall der Versand in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist der Kunde für eine ordnungsgemäße Einfuhrverzollung verantwortlich und trägt deren Kosten und alle sonstigen mit der Einfuhr verbundenen Kosten.

§ 6 Zahlung und Verzug

(1) MedPlus stellt dem Kunden unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, darunter mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit.  Die Einzelheiten zu den Zahlungsmitteln, etwaig hiermit verbundenen Kosten und dem Zahlungszeitpunkt werden dem Kunden im Online-Shop vor Abgabe seiner Bestellung genannt. Ein Anspruch des Kunden auf Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels besteht nicht.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg.

(3) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt MedPlus vorbehalten. Sonstige Rechte von MedPlus bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von MedPlus aus §§ 273 und 320 BGB.

§ 7 Lieferung, Teillieferung, Leistungshindernisse, Gefahrübergang

(1) Die Lieferzeiten der Lieferungen und Leistungen von MedPlus sind im Online-Shop ausgewiesen.

(2) MedPlus ist zu Teillieferungen innerhalb Deutschlands berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, MedPlus erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige Belieferung werden dadurch nicht berührt.

(3) In dem Fall, dass MedPlus die bestellte Ware nicht vorrätig hat und der Lieferant von MedPlus nicht rechtzeitig liefert, verlängert sich die maßgebliche Versandfrist bis zur Belieferung durch den Lieferanten von MedPlus zuzüglich eines Zeitraums von drei Arbeitstagen, vorausgesetzt

a)  MedPlus hat in seinem Angebot die Ware als nicht vorrätig, nicht auf Lager oder vergleichbar gekennzeichnet,

b)  die Verzögerung der Lieferung durch den Lieferanten von MedPlus ist nicht von MedPlus zu vertreten und

c)   MedPlus hat die Ware vor Zustandekommen des Vertrags so rechtzeitig nachbestellt, dass unter normalen Umständen mit einer rechtzeitigen Belieferung gerechnet werden konnte.

Falls die Ware ohne Verschulden von MedPlus nicht oder trotz rechtzeitiger Nachbestellung nicht rechtzeitig lieferbar ist, ist MedPlus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. MedPlus wird dem Kunden die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich anzeigen und ihm im Falle eines Rücktritts seine an MedPlus geleisteten Zahlungen erstatten. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzugs werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt. Ebenso bleiben die zugunsten von MedPlus bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt. Für die Beschränkung der Haftung von MedPlus gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 12 („Haftung von MedPlus“).

(4) Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt statt Absatz 4 das Folgende:

a)  Für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von MedPlus oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter –, welche MedPlus nicht zu vertreten hat, haftet MedPlus nicht. MedPlus wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.

b)  Soweit Ereignisse im Sinne von lit. a) MedPlus die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MedPlus berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird MedPlus erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. MedPlus wird dem Kunden die voraussichtlichen, neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als acht Wochen dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von MedPlus bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.

(5) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so gilt für die Lieferung und den Gefahrübergang vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag:

a)  Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden im Sinne eines Versendungskaufs. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Kunden über, sobald MedPlus die Sache an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt.

b)  Die Lieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Kunden, wenn MedPlus den Transport nicht durch eine unternehmensfremde Transportperson, sondern durch eigene Mitarbeiter ausführt; ein zufälliger Untergang oder eine zufällige Verschlechterung der Sache liegt in diesem Fall jedoch nicht vor, wenn der Mitarbeiter von MedPlus dies zu vertreten hat.

c)   Die Lieferung erfolgt unfrei Bordsteinkante.  Die Sache wird an geeigneter Stelle im öffentlichen Straßenraum, insbesondere, sofern vorhanden, auf dem Bürgersteig vor der vereinbarten Lieferadresse abgeladen. Der Kunde ist für die Verbringung der Sache an den vom Kunden vorgesehenen Ort verantwortlich. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die durch MedPlus beauftragte Transportperson die Sache an den vereinbarten Abladeort verbringen kann. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die ungehinderte Zufahrt zum Abladeort zu ermöglichen.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind oder sich aus dem Widerrufsrecht für Verbraucher ergeben. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1

a)  zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von MedPlus aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

b)  zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird ist.

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde, welcher Unternehmer ist, seine Ansprüche gegen MedPlus nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MedPlus an Dritte abtreten, es sei denn MedPlus hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse. Verbraucher unterliegen hingegen keinem Abtretungsverbot und dürfen ihre Ansprüche ohne Zustimmung von MedPlus an Dritte abtreten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MedPlus.

(2) Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt zusätzlich zu Absatz 1 das Folgende:

(3) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die MedPlus gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden MedPlus die folgenden Sicherheiten gewährt.

(4) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von MedPlus. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.

(5) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für MedPlus. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und MedPlus auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.

(6) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 11) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten sowie mit anderen Sachen einschließlich Grundstücken zu verbinden und zu vermischen (im Folgenden zusammen auch "Verarbeitung" bzw. "verarbeiten" genannt) und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(7) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von MedPlus als Hersteller erfolgt und MedPlus unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten von MedPlus eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an MedPlus.

(8) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von MedPlus an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an MedPlus ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

(9) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware im Auftrag seines Abnehmers ("Endkunde"), so tritt er bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Lieferung und Verarbeitung zusteht, sicherungshalber - jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von MedPlus - an MedPlus ab. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück bestimmt sich die Höhe der abgetretenen Forderung anteilig nach dem Verhältnis des Wertes der von MedPlus gelieferten Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen beweglichen Sachen.

(10) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach Absatz 6 und 7 abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an MedPlus weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist MedPlus berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. MedPlus ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offenzulegen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Satz 3 bzw. eines fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde MedPlus die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(11) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von MedPlus hinweisen und MedPlus hierüber informieren, um MedPlus die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, MedPlus die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber MedPlus.

(12) MedPlus wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei MedPlus.

(13) Bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung oder Nichterfüllung einer sonstigen fälligen Forderung aus der Geschäftsbeziehung ist MedPlus berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; MedPlus ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Erfüllt der Kunde die fällige Forderung nicht, darf MedPlus diese Rechte nur geltend machen, wenn MedPlus dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 10 Löschung von Daten vor Rückversand der Ware an MedPlus

Soweit der Kunde Ware bestellt, die eine Speicherung von (personenbezogenen) Daten ermöglicht (z.B. Geräte zur Messung und Speicherung von Körperfunktionen, Festplatten, USB-Sticks etc.), obliegt es dem Kunden, diese Daten vor Rücksendung der Ware an MedPlus zu löschen. Andernfalls löscht MedPlus die Daten unmittelbar nach Eingang der Ware bei MedPlus gegen eine Aufwandspauschale. 

HINWEIS: Sollte dem Kunden eine Löschung der Daten nicht möglich sein (z.B. aufgrund eines Defekts der Ware), so wird darum gebeten, MedPlus ausdrücklich auf das Vorhandensein von personenbezogenen Daten hinzuweisen. Dies kann insbesondere durch einen Vermerk auf dem Rücksendeformular erfolgen.

§ 11 Mängelansprüche

(1) Die Mängelhaftung von MedPlus richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

HINWEIS: Da unfreie Sendungen mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden sind, wird dringend darum gebeten, für die Rücksendung mangelhafter Ware von dieser Versandart abzusehen.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von MedPlus zu vertretenden Mangels gilt §12 („Haftung von MedPlus“).

(3) Bestellt der Kunde als Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten ergänzend zu Absatz 1 und 2 die Absätze 4 bis 8. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, insbesondere gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

(4) Grundlage der Mängelhaftung von MedPlus ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von MedPlus (insbesondere in Katalogen oder im Onlineshop von MedPlus) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

(5) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet MedPlus eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Absatz 4 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt MedPlus insoweit keine Haftung.

(6) Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei einem Kaufvertrag über die Lieferung gebrauchter Ware. Weitere gesetzliche Ausschlussgründe bleiben unberührt.

(7) MedPlus haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).  Weiterhin setzten die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.  Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist MedPlus hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von MedPlus für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.  Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Sache gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Ein- und Ausbaukosten“).

(8) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach den Absätzen 6 und 7 gelten nicht, soweit MedPlus arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

§ 12 Haftung von MedPlus

(1) Die Haftung von MedPlus auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von MedPlus voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 12 („Haftung von MedPlus“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von MedPlus für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht “). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von MedPlus bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Soweit die Pflichtverletzung von MedPlus Lieferungen und Leistungen betrifft, welche MedPlus gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von MedPlus für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 12 („Haftung von MedPlus“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 12 („Haftung von MedPlus“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MedPlus.

(8) Die Einschränkungen dieses § 12 („Haftung von MedPlus“) gelten nicht für die Haftung von MedPlus wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Herstellergarantien

Sollten Hersteller der vom Kunden ausgewählten Ware gegebenenfalls eine Herstellergarantie ausloben, werden hierdurch nur die Hersteller und nicht MedPlus verpflichtet, es sei denn, MedPlus hat gegenüber dem Kunden ausdrücklich eine Garantie übernommen. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die der Ware gegebenenfalls beiliegen oder auf die im Rahmen der Produktbeschreibung im Online-Shop verwiesen wird.

§ 14 Verjährung der Ansprüche des Kunden

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen MedPlus beträgt bei Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

a)  für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

b)  bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;

c)   bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn MedPlus hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt.  Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

a)  bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober Fahrlässigkeit und in den in § 12 Absatz 8 genannten Fällen,

b)  bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,

c)   bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags,

d)  für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche sowie

e)  wenn der Kunde als Verbraucher bestellt.

§ 15 Information über Verbraucherstreitbeilegung,

MedPlus nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde, der kein Verbraucher ist, in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von MedPlus.  Für Klagen von MedPlus gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.